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Mietbedingungen

Unsere aktuellen Mietbedingungen finden Sie hier

 


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Mietbedingungen – Großanlagen

 

Die Anlage muss von geschultem Fachpersonal für den Einsatz montiert, bedient und am Ende der Mietzeit demontiert werden.

Für An- und Abtransport der Anlage zum bzw. vom Einsatzort, für den fachgerechten Auf- und Abbau der Anlage sowie zur Einweisung des Bedienpersonals werden Ihnen die anfallenden Kosten lt. Mietvertrag zusätzlich berechnet.

Eine Mietwoche sind fünf Arbeitstage, ein Mietmonat sind 21 Arbeitstage. Die Tagesmiete wird auf der Grundlage von 8 Betriebsstunden berechnet. Jede weitere Stunde wird mit 1/8 der Tagesmiete berechnet.

Der Mietpreis ist ohne Abzüge im Voraus zahlbar. Die Mietdauer wird gerechnet vom Versandtag bis zum Wiedereintreffen der Anlage bei Fa.Lothar Höfler, Alzenau.  Arbeitsunterbrechungen, die nicht durch Fa. Lothar Höfler verschuldet sind, berechtigen nicht zur Mietminderung. Freimeldungen haben spätestens drei Werktage vor dem Termin per Fax zu erfolgen.

Die Anlage ist während der Mietzeit in einem betriebsfähigen Zustand zu halten. Schäden sind sofort schriftlich per E-Mail  zu melden. Die Kosten für die Beseitigung der Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung der Anlage sowie durch Ladegeräte bei der Beschickung der Anlage verursacht werden, trägt der Mieter.

Für Schäden, die dem Mieter durch Ausfall des gemieteten Gerätes entstehen, haftet der Vermieter nicht.

Nicht im Versicherungsumfang der Maschinenbruchversicherung enthalten sind sämtliche Schäden an Verschleißteilen wie z.B. Schlagleistenbruch, Druckplatten, Gurtschäden, sowie Schäden, die durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit entstanden sind.

 

Die Wartung der Anlage nach Betriebs- und Wartungsanleitung während der Mietzeit ist Sache des Mieters.

Vor jedem Arbeitsbeginn ist eine  Prüfung des Ölstandes und des Verschleißes des Brechraumes durchzuführen. Die Abschmierung ist gemäß Schmierplan einzuhalten. Die Kosten für Schmier- und Betriebsstoffe trägt der Mieter. Alle Mietanlagen werden mit einem vollen Dieseltank bereitgestellt, und müssen bei Rückgabe ebenfalls vollgetankt sein. Ist dies nicht der Fall, wird die Betankung in Rechnung gestellt.

Die Anlage ist bei Beendigung der Mietzeit vor der Abholung der Anlage zu reinigen und zu waschen.

Die Kosten für eine unterbliebene Reinigung werden dem Mieter in Rechnung  gestellt.

 

Bei Anlieferung und Abholung der Anlage wird ein von beiden Seiten unterschriebenes Protokoll erstellt, in dem der Zustand der Anlage, Betriebsstunden und Lieferumfang dokumentiert wird.

 

Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist dem Vermieter spätestens drei Tage vor dem eigentlichen Mietende schriftlich bekannt zu geben.

 

Mieter und Vermieter – beide Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches – vereinbaren als Gerichtsstand: Aschaffenburg

 

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Mietbedingungen Mietgeräte

1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tag mit der Übergabe der Maschine an den Mieter oder dessen Beauftragten. Wird die Maschine versandt, beginnt die Mietzeit mit dem Zeitpunkt der Übergange an den Frachtführer. Wird die Mietsache nicht an dem vereinbarten Tage abgenommen, so beginnt die Mietzeit an diesem Tage. Die Mietzeit endet mit dem Tage der Rückgabe oder bei Versendung mit dem Eintreffen der Mietsache auf dem Lagerplatz des Vermieters. Bei Rückholung durch den Vermieter wird der Tag der Freimeldung voll gerechnet. - Angefangene Tage werden als ganze Tage gerechnet.

2. Die Versendung der Mietsache erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters.

3. Die Übernahme ist auf Wunsch des Vermieters vom Mieter bzw. dessen Bevollmächtigten zu quittieren

4. Für die Berechnung der Tagesmiete werden acht Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Jede weitere angefangene Arbeitsstunde wird mit 1/10 des Tagesmietpreises berechnet. Preise verstehen sich ohne Kraft - und Schmierstoffe. Die volle Tagesmiete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Arbeitszeit nicht ausgenutzt wird. Die Zeit für Wartungs- und Pflegearbeiten kann bei der Mietzeit nicht abgezogen werden. Die Zeit für durch normalen Verschleiß notwendige Reparaturen wird zur Mietzeit gerechnet, sofern die Reparaturzeit unter acht Stunden liegt. Fällt eine Maschine durch normalen Verschleiß länger als acht Stunden aus, so ist der Mieter insoweit von der Pflicht zur Zahlung der Miete frei, es sei denn, er hat den Defekt dem Vermieter nicht unverzüglich angezeigt. Für Schäden, die dem Mieter durch Ausfall des gemieteten Gerätes entstehen, haftet der Vermieter nicht. Nimmt der Mieter die Maschine nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er die volle Miete für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten, höchstens jedoch 30 Tage. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind dem Vermieter zu melden und werden wie Werktage berechnet.

5. Stillstandzeiten müssen mindestens 24 Stunden vorher angemeldet werden und bedürfen der Zusage des Vermieters. Stillstandszeiten bleiben bei der Berechnung der Miete grundsätzlich unberücksichtigt. Stillstandzeiten werden vom Vermieter nur dann berücksichtigt, wenn dies von Fall zu Fall ausdrücklich vereinbart wurde. Ausfallzeiten durch schlechtes Wetter berechtigen nicht zur Mietminderung. 

6. Der Mieter hat für ordnungsgemäße Verwahrung und sachgemäße Wartung und Pflege der Mietsache sorge zu tragen. Zeigt sich an der Mietsache ein Defekt, so hat er den Vermieter unverzüglich mündlich oder fernmündlich zu benachrichtigen und den Defekt außerdem auch sofort schriftlich anzuzeigen. Reparaturen erfolgen nur durch den Vermieter bzw. dessen Beauftragten. Der Vermieter kann dem Mieter jedoch gestatten, die Mietsache selbst zu reparieren. Im Falle eines Defektes ist der Mieter verpflichtet, eine gleichartige Ersatzmaschine anzunehmen.

7. Die Kosten für verschuldete Reparaturen oder die Wiederbeschaffung bei verschuldeter Zerstörung oder Untergang trägt der Mieter. Ist es fraglich, ob den Mieter für den Schaden ein Verschulden trifft, so haben beide Parteien das Recht, einen vereidigten Sachverständigen hinzuzuziehen. Können sich die beiden Parteien auf einen Sachverständigen nicht einigen, soll die Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg gebeten werden, einen geeigneten Sachverständigen zu benennen

8. Der Mieter ist verpflichtet den Standort der Mietsache zu benennen, und dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten Zugang zur Mietsache zu gewähren.

9. Wird die Mietsache beschlagnahmt oder gepfändet, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich unter Angabe der genauen Anschrift des gepfändeten Gläubigers anzuzeigen.

10. Wird die Mietsache gestohlen oder unterschlagen, so hat der Mieter dem Vermieter den Wiederbeschaffungswert der Mietsache zu ersetzen. Dem Mieter steht es frei, auf seine Kosten eine Diebstahlsversicherung abzuschließen. 

11. Wird die Mietsache bei Sandstrahlarbeiten eingesetzt, so ist der Mieter verpflichtet, die direkte Einwirkung von Strahlmitteln auf das Gerät zu verhindern, dieses in genügender   Entfernung vom bearbeiteten Objekt aufzustellen, die Windrichtung zu beachten, und die Filter der Kompressoranlage täglich zu reinigen.

12. Die Berechnung der Miete durch den Vermieter erfolgt wöchentlich; wenn die Mietdauer 7Tage unterschreitet, nach der Rückkehr des Mietgegenstandes.
Die Zahlung des Mietpreises erfolgt nach Rechnungserhalt, ohne jeden Abzug. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über den jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution oder eine Mietvorauszahlung zu verlangen. 

13. Ist der Mieter mit der Zahlung des Mietpreises in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache sofort zurückzuholen. In diesem Fall ist der Mieter jedoch verpflichtet, die Miete bis zur vertragsgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses, längstens jedoch für 30 Tage weiterzuzahlen. 

14. Für Schäden, die dem Mieter durch Ausfall des gemieteten Gerätes entstehen, haftet der Vermieter nicht.

15. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform.

16. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Aschaffenburg.

 

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